Vereinsordnungen

§ 1 ZIELE UND RECHTSSTELLUNG

(1) Der Kreisverband trägt den Namen „Junge Liberale Schwäbisch Hall“.

(2) Der Kreisverband umfasst den Landkreis Schwäbisch Hall.

(3) Die Jungen Liberalen Kreisverband Schwäbisch Hall vereinigen als selbstständige Jugendorganisation ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Stands, der Herkunft, des Geschlechts oder des Bekenntnisses, welche beim Aufbau und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre oder diktatorische Bestrebung jeder Art ablehnen.

(4) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstverwirklichung für den Einzelmenschen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für alle Menschen zu schaffen. Dabei greifen die Jungen Liberalen vor allem die Probleme der Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.

§ 2 GLIEDERUNG

(1) Der Kreisverband ist eine Untergliederung der Jungen Liberale Landesverband Baden-Württemberg.

(2) Im erweiterten Bezirksvorstand wird der Kreisverband vom Kreisvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm beauftragten Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 3 FRISTEN

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied des Kreisverbandes Schwäbisch Hall kann jeder werden,

  1. wer mindestens 14 Jahre alt ist,
  2. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  3. nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist
  4. und die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.
  • 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter Anerkennung der Grundsätze der Jungen Liberalen beantragt werden

(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Tag der Vorstandsentscheidung gilt als Beginn der Mitgliedschaft. Über die ablehnende Entscheidung wird der Antragsteller schriftlich informiert.

(3) Der Antrag auf Aufnahme ist abzulehnen, wenn der Antragsteller eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht erfüllt oder in seiner Person ein Grund für einen Ausschluss gemäß §3a Absatz 2 der Bundessatzung vorliegt. Ansonsten ist dem Antrag stattzugeben.

(4) Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied wird zu den Veranstaltungen des Kreisverbandes eingeladen. Die Mitglieder werden vom Kreisvorstand angemessen über alle Aktivitäten im Kreisverband informiert.

(3) Jedes Mitglied hat Änderungen seines Wohnsitzes und seiner Erreichbarkeit unverzüglich zu melden.

(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Zweck und das Ziel des Kreisverbandes zu fördern. Es hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.
(5) Jedes Mitglied unterliegt der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Beitragsordnung.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

  1. nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis oder Landesverband,
  3. durch Ausschluss,
  4. durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, oder
  5. durch Tod.

(2) Begleitet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet seine Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf dieser Amtsperiode.

(3) Ein Mitglied kann nur aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Ordnung der Jugendorganisation verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

(4) Kommt ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens ein Jahr nicht nach und ist das Mitglied zweimal, davon einmal in schriftlicher Form innerhalb einer Fristsetzung von zwei Wochen gemahnt und dabei auf die Folgen nicht erbrachter Beitragszahlungen hingewiesen worden, so kann der Kreisvorstand das Mitglied mit absoluter Mehrheit ausschließen.

§ 8 EHRENMITGLIEDSCHAFT

(1) Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen, durch den Vorstand, angeboten werden, die sich im Kreisverband in der Vergangenheit engagiert haben und seine Grundsätze anerkennen.

(2) Über die Aufnahme eines Ehrenmitglieds entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist mit keinen Beträgen oder sonstigen Pflichten verbunden.

(4) Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß § 7 sind auf Ehrenmitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die Ehrenmitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden Parteien.

§ 9 FÖRDERMITGLIEDSCHAFT

(1) Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband kann allen Personen angeboten werden, welche die Grundsätze und die Satzung des Kreisverbands anerkennen.

(2) Die Höhe des jährlichen Beitrags bestimmt das Fördermitglied.

(3) Die Bestimmungen zum Ende der Mitgliedschaft gemäß § 7 sind auf Fördermitglieder nicht anzuwenden. Stattdessen endet die Fördermitgliedschaft durch textliche Mitteilung eine der beiden Parteien oder Unterlassen der Zahlung.

§ 10 WIEDERAUFNAHME

Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgen ausschließlich durch den Bundesvorstand.

§ 11 ORGANE

(1) Organe des Kreisverbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über politische und organisatorische Dinge des Kreisverbandes. Ihr obliegt die letzte Endscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Berichtes über die Vorstandsarbeit.
  2. Entgegennahme des Berichtes des Kreisschatzmeisters und der Kassenprüfer.
  3. Entlastung des Vorstandes.
  4. Wahl des Vorstandes.
  5. Wahl zweier Kassenprüfer.
  6. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress.

(3) Mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durchzuführen.

(4) Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter der Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den Kreisvorsitzende in Textform mit einer Frist von 14 Tagen.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Versammlungsleiter zur Genehmigung und Unterschrift vorzulegen ist. Das Protokoll muss unverzüglich an die Geschäftsstellen des Bezirks- und Landesverbands übermittelt werden.

(6) Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmung aufweist. Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 13 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden, sogenannte außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(2) Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% (mindestens jedoch 6) aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen.

(3) Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen. Zwischen dem Eingang des Antrags beim Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung dürfen keine 30 Tage vergehen.

§ 14 ANTRÄGE ZU MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

(1) Jedes Mitglied, die Kreisarbeitskreise und der Kreisvorstand sind auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt. Die Reihenfolge der Behandlung wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Anträge sind mindestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Anträge jedem Mitglied während der Versammlung vorliegen.

§ 15 BESCHLÜSSE, ABSTIMMUNGEN UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.

(2) Beschlüsse werde mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, sofern nicht weniger als ein Zehntel (mindestens 3) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen.

(4) Ist die Beschlussunfähig festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelnden Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten.

(5) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der Versammlungsleiter eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf Verlangen von mindestens einem der anwesenden Stimmberechtigten findet geheime Abstimmung statt. Genaueres regelt die Wahlordnung.

§ 16 KREISVORSTAND

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus:

  1. dem Kreisvorsitzenden,
  2. dem Kreisschatzmeister,
  3. bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für
    • Organisation,
    • Presse und Öffentlichkeitsarbeit,
    • Programmatik,
  4. und bis zu vier freien Beisitzern,
  5. kooptierten Mitgliedern, ohne Stimmrecht.

(2) Kooptierte Mitgliedern ohne Stimmrecht sind:

  • Vertreter des Kreisverbandes im Bezirks, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen,
  • Vertreter des Kreisverbandes in Vorständen des Ring politischer Jugend (RPJ) und des Kreisjugendrings (KJR), durch den Vorstand per Beschluss für die Dauer eines Jahres bestimmt,
  • die Vorsitzenden der Arbeitskreise,
  • Mitglieder des Kreisvorstands der FDP Schwäbisch-Hall, sofern sie Mitglieder der Jungen Liberalen sind,
  • weiter durch den Vorstand per Beschluss kooperierte Mitglieder.

(3) Die Anzahl der Beisitzer muss vor der Wahl des ersten Beisitzers von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.

(4) Der Kreisvorsitzende des Kreisverbandes muss Mitglied der FDP sein.

(5) Der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 17 AMTSZEIT DES VORSTANDES UND DER KASSENPRÜFER

(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer eines Jahres.

(2) Auf schriftlichen Antrag von 10 % (mindestens 6) der Mitglieder des Kreisverbandes ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen.

  1. Der Antrag muss dem Kreisvorstand bzw. dem einzelnen Kreisvorstandsmitglied mit der Begründung der Antragsteller mindestens zwei Wochen vor der Versendung der Einladung zu der den Antrag behandelnden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Die Stellungnahme der Betroffenen ist zusammen mit der Antragsbegründung mit der Einladung zu versenden.
  2. Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim. Es ist nur ein Wahlgang möglich.

(3) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wir ihre Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl wieder besetzt. In diesem Fall genügt in der Einladung zur Mitgliederversammlung die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.

(4) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Kreisvorstandsmitglieder fünf oder weniger, sind die unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von sechs Wochen auf einer Mitgliederversammlung durch Wahl neu zu besetzen.

§ 18 AUFGABEN DES KREISVORSTANDES

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.

(2) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Kreisvorstandsitzungen ruft der Kreisvorsitzende ein. Auf Antrag von mindestens zwei gewählten Vorstandsmitgliedern ist er hierzu verpflichtet.

(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 19 VERTRETUNGSBEFUGNIS DER/DES VORSITZENDEN

(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der Kreisvorsitzende, der Kreisschatzmeister oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

(2) Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der Kreisvorsitzende oder der Kreisschatzmeister allein oder zwei stellvertretende Kreisvorsitzende gemeinsam ermächtigt.

§ 20 FINANZEN

(1) Die erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge, Spenden, Zuwendungen oder sonstige Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt, die von einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Diese ist für alle Mitglieder des Kreisverbandes bindend. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen.

(3) Der Kreisschatzmeister hat einen Geschäftsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Die Kassenprüfer haben am Ende der Amtszeit die Kassenführung zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Der Vorstand beschließt alle Rechtsgeschäfte. Diese müssen satzungsgemäße Ziele und Zwecke erfüllen. Rechtsgeschäfte bis zu 100,00€ können der Kreisvorsitzende und der Kreisschatzmeister gemeinsam und einstimmig tätigen.

(6) Die Tätigkeiten der Mitglieder für den Kreisverband sind ehrenamtlich. Über Auslagenersatz beschließt der Kreisvorstand.

§ 21 DIE ARBEITSKREISE

(1) Zur Bearbeitung besonderer Belange können Arbeitskreise gebildet werden, in denen jedes Mitglied ohne weitere Erfordernisse mitwirken kann.

(2) Die Mitglieder eines Arbeitskreises wählen den Vorsitzenden und ggf. weitere Verantwortliche aus ihrer Mitte.

(3) Die Wahl erfolgt durch den Kreisvorstand für die Dauer seiner verbleibenden Amtszeit.

(4) Die Arbeitskreise organisieren sich in ihrer Arbeit unabhängig vom Kreisvorstand.

(5) Arbeitskreise sind nach außen hin nicht vertretungsberechtigt.

§ 22 VERBANDSÖFFENTLICHKEIT VON SITZUNGEN UND VERSAMMLUNGEN

(1) Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich verbandsöffentlich.

(2) Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren.

(3) Mit der einfachen Mehrheit, der Abstimmenden kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich auch für Gäste zugänglich. Gäste können mit einfacher Mehrheit temporär oder dauerhaft von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 23 VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT

Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist. Verstöße hiergegen können Sanktionen gemäß 7 Absatz 3 nach sich ziehen.

§ 24 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.

(2) Eine Satzungsänderung ist der Einladung zur Kreismitgliederversammlung beizufügen.

(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagesleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 25 BEITRAGSORDNUNG

(1) Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest.

(2) Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend.

(3) In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen.

(4) Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 26 PLANWIDRIGE LÜCKEN

Weißt diese Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung des Landesverbandes entsprechend.

§ 27 WAHL- UND BEITRAGSORDNUNG

Die Wahl- und Beitragsordnung ist Teil dieser Satzung.

§ 28 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes erfolgt nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, bei der mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Der Antrag auf Auflösung muss sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugehen.

(2) Kommt eine beschlussfähige Mitgliederversammlung nicht zustande, so ist innerhalb von acht Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(3) Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landeskongresses.

(4) Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes ist nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Landesverband der Jungen Liberalen Baden-Württemberg zu übergeben.

§ 29 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Für alle rechtlich relevanten Vorgänge innerhalb des Kreisverbandes gilt die Landessatzung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.

(2) Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Satzung tritt zum 10. September 2023 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

§ 1 BINDUNG DER BEITRAGSORDNUNG

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Schwäbisch Hall bindend.

§ 2 ABWEICHENDE REGELUNGEN

(1) Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.

(2) Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand binnen von 14 Tagen zu entscheiden.

(3) Abweichende Regelungen sind jährlich auf ihre weitere Erfordernis zu überprüfen.

§ 3 GRUNDLAGE DER BEITRAGSORNUNG

Diese Beitragsordnung wird auf Grundlage des § 4 Absatz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Schwäbisch Hall erlassen.

§ 4 BEITRAGSHÖHE

(1) Der monatliche Beitrag für Mitglieder beträgt

– 2,00 Euro für Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

– 3,50 Euro für Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

– 5,00 Euro für Mitglieder ab Vollendung des 25. Lebensjahres.

(2) In besonderen Fällen (z.B. bei sozialer Härte) kann der Vorstand einen für das Mitglied ermäßigten Beitragssatz bestimmen, der einer Einzelfallprüfung bedarf. Was unter besonderen Fällen zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand. Hat der Vorstand dem Antrag auf reduzierten Mitgliedsbeitrag stattgegeben, gilt dieser für ein Jahr. Dieser Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen.

(3) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag leisten.

§ 5 BEITRAGSEINZUG

(1) Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus durch den Landesverband gemäß §24 Landessatzung.

(2) Jedes Mitglied kann den Landesvorstand, namentlich dem oder der stellvertretenden Landesvorsitzenden für Finanzen dazu ermächtigen, den fälligen Betrag einzuziehen (SEPA-Lastschriftmandat).

§ 6 TEILBEITRÄGE

(1) Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten zahlen ihren Beitrag anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.

(2) Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.

(3) Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.

§ 7 FÖRDERMITGLIEDER

Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe im Voraus.

§ 8 VORRANG DER SATZUNG

Weist diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung der Jungen Liberalen Schwäbisch Hall. Enthält auch diese keine Regelung, so obliegt die Auslegung für das laufende Kalenderjahr dem Kreisvorstand.

§ 9 INKRAFTTRETEN

Diese Beitragsordnung tritt zum 16. Oktober 2022 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den Kreisvorsitzenden und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.

§1 DURCHFÜHRUNG VON WAHLEN

(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Befragen stimmberechtigte Mitglieder widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt.

(2) Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.

(3) Wahlen erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.

(4) Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären, sie kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegebenen werden.

(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.

§ 2 WAHL DES VORSTANDES

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes sind jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet.

(2) Die Mitgliederversammlung, dass die Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang („en bloc“) gewählt werden. Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3 WAHL DER DELEGIERTEN UND ERSATZDELEGIERTEN ZUM LANDESKONGRESS

(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt im letzten halben Jahr für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die dem Kreis nach aktueller Berechnung des Bezirksverband zustehende Anzahl an Delegierten sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten für den Landeskongress.

(2) Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegebenen werden.

(3) Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten Wahlgang nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.

(4) Die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich nach den auf den einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen.

(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten. Die Kreismitgliederversammlung kann vorab die Endscheidung per Los bestimmen, sofern kein Mitglied widerspricht.

(6) Zeit und Ort der Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift werden der Landesgeschäftsstelle sowie dem Bezirksverband unverzüglich mitgeteilt.