§ 1 DURCHFÜHRUNG VON WAHLEN
(1) Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Befragen stimmberechtigte Mitglieder widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt.
(2) Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.
(3) Wahlen erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidaten, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind.
(4) Jeder Gewählte ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären, sie kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegebenen werden.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber für alle Wahlen vorschlagen.
§ 2 WAHL DES VORSTANDES
(1) Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes sind jeweils in getrennten Wahlgängen zu wählen. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Die Mitgliederversammlung, dass die Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang („en bloc“) gewählt werden. Kandidieren mehr als zwei Bewerber, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 3 WAHL DER DELEGIERTEN UND ERSATZDELEGIERTEN ZUM LANDESKONGRESS
(1) Die Kreismitgliederversammlung wählt im letzten halben Jahr für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die dem Kreis nach aktueller Berechnung des Bezirksverband zustehende Anzahl an Delegierten sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten für den Landeskongress.
(2) Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegebenen werden.
(3) Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten Wahlgang nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.
(4) Die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich nach den auf den einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl über die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten. Die Kreismitgliederversammlung kann vorab die Endscheidung per Los bestimmen, sofern kein Mitglied widerspricht.
(6) Zeit und Ort der Wahl, das Wahlergebnis einschließlich der genauen Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten sowie deren Anschrift werden der Landesgeschäftsstelle sowie dem Bezirksverband unverzüglich mitgeteilt.